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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Sachverständigentätigkeit |
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Die Rechtsbeziehungen zwischen Sachverständigen und Auftraggeber bestimmen sich nach folgenden Vertragsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige schriftlich anerkennt. |
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Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die schriftliche Bestätigung des Sachverständigen. Durch die Auftragserteilung wird ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB geschlossen. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie die Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. |
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Der Auftrag ist entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen objektiv, parteilos und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Das Gutachten muss vollständig und nachvollziehbar sein und es muss die Mindestanforderungen, veröffentlicht durch den BVSK, stets erfüllen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen anzustellen, Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. |
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Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten. Der Auftraggeber hat dem Sachverständigen die für den Auftrag notwendigen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten und die benötigten Unterlagen auszuhändigen. |
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Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die ordnungsgemäße Erstattung des Gutachtens. Das Honorar richtet sich nach Schadensumfang, errechnet sich aus dem Büroindex des Sachverständigen und orientiert sich an den Honorartabellen, herausgegeben vom BVSK und anerkannt durch die Versicherer. |
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Das Honorar wird fällig mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber, spätestens jedoch nach Ablauf von 14 Werktagen. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung stellen. Die Rechnungslegung erfolgt jeweils nach der Fertigstellung des Gutachtens. Die Übersendung des Gutachtens per Post unter gleichzeitiger Einziehung der Vergütung durch Nachnahme ist zulässig. |
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Das erstattete Gutachten gilt als anerkannt und abgenommen, wenn nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang, schriftlich Bedenken angezeigt werden. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber die kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach der Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Herabsetzung des Honorars verlangen. |
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Der Sachverständige haftet aufgrund seiner Gutachtertätigkeit nur, wenn er ein objektiv falsches Gutachten erstattet hat und ihm insoweit ein Verschulden vorzuwerfen ist. Wenn der Sachverständige durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit ein solches falsches Gutachten erstattet, haftet er für daraus entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden. |
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Der Gerichtsstand ist das Amtsgericht am Niederlassungsort bzw. Erfüllungsort des Sachverständigen. |